SATZUNG des VEREINs  „Sport und Kinderhilfe im Kongo (DR) e.V.“

 

Artikel 1: OFFIZIELLER NAME UND HAUPTNIEDERLASSUNG

Der Name des Vereins wird „Verein für Sport und Kinderhilfe im Kongo (DR)“ sein.

Sein Wirkungsfeld konzentriert sich auf die Provinz Nord-Kivu im Nordosten der Demokratischen Republik Kongo. Der Hauptsitz des Vereins ist in Neuendettelsau/Deutschland.

Artikel 2: REGISTRIERUNG

Der Verein wird im Vereinsregister Ansbach eingetragen und wird die Bezeichnung „e.V.“ (eingetragener Verein) führen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Artikel 3: ZWECK

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von kommunalem Sport und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Sportaktivitäten und Förderung von bedürftigen Kindern mit Schulgebühren und Schulmaterialien.

Der Verein hat folgende Ziele:

  1. Sport

– Durch Sport die Gemeinschaft und Lebensqualität fördern

– Schaffung von Sportmöglichkeiten (Fußballplatz, Volleyball u.ä.)

– Die Kinder lernen fair miteinander umzugehen, sich an Regeln zu halten

– Rücksicht und soziales Verhalten wird eingeübt

– Der Sport ist ein Beitrag zur Entwicklung von Gemeinschaft in den Dörfern

  1. Schule

– Waisen, behinderten und schwachen Kindern den Schulbesuch ermöglichen

– Mädchen im Schulalter zum Schulbesuch ermutigen

– Rat und Seelsorge in den jeweiligen Pflegefamilien anbieten                                       – auf das Erlernen eines praktischen Berufes nach der Schule hinarbeiten.

Artikel 4: MITTEL DES VEREINS

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mittel werden aus Beiträgen von Mitgliedern, Spenden, Regierungs-, Kirchen- oder anderen Subventionen bestritten. 

Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen bzw. ist in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.

Artikel 5: GRUNDLAGEN DES VEREINS

Der Verein wird durch die Vereinssatzung und Vereinsstatuten bestimmt.

  1. a) Die Vereinssatzung ist das Hauptinstrument mit allgemeinen Grundsätzen des Vereins, „Artikel“ genannt.
  2. b) Die Vereinsstatuten beinhalten interne Regeln und Leitlinien für die Handhabung verschiedener Verwaltungsbereiche, z.B. Finanzen, Patenschaften, Personalbüro, etc.

 

Artikel 6: MITGLIEDER DES VEREINS

Der Verein hat drei Kategorien von Mitgliedern:

  1. a) Vorstandsmitglieder: ein Vorstandsmitglied ist eine Person, die aktiv bei der Planung und beim Management des Vereins mitmacht. Er/sie setzt sich finanziell, praktisch oder moralisch für den Erfolg des Vereins ein.
  2. b) Mitglieder: Mitglieder sind Personen, die an den Zielen des Vereins interessiert sind und zu deren Erfüllung beitragen und/oder die Geld- oder Sachspenden geben.
  3. c) Ehrenmitglieder: ein Ehrenmitglied ist eine Person, die in außergewöhnlicher Weise zum Verein beiträgt oder spendet.

Artikel 7: DIE VERWALTUNGSSTRUKTUR

Die Verwaltungsstruktur des Vereins besteht aus:

  1. A) Die Mitgliederversammlung

 

  1. Einladung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Vorstandsmitgliedern, den Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Sie findet einmal im Jahr statt und ihre Entscheidungen bestimmen die Arbeit des Vereins. Die Einladung erfolgt schriftlich (per Mail). Eine Mitgliederversammlung kann in wichtigen Fällen außerordentlich einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordert.

  1. Vorsitz und Wahlen

Der Vorstandsvorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung. Die Beratungen werden in demokratischer Wahl entschieden, d.h. wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Die Wahlmethode wird vom Vorstand festgelegt.

  1. Protokoll

Alle Beratungen und Beschlüsse müssen vom/von der Schriftführer/in  der Mitgliederversammlung niedergeschrieben werden. Das Protokoll wird von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern in der nächsten Sitzung angenommen. Der Vorsitzende ist für den Vollzug der darin festgehaltenen Entscheidungen verantwortlich.

 

  1. B) Der Vorstand
  2. Der Gesamtvorstand ist verantwortlich für Planung und Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Vereins und ist Leitungsorgan des Vereins. Er besteht aus:

– 1.Vorsitzender/e

– 2. Vorsitzender/e

– Schriftführer/in

– 2. Schriftführer/in

– Schatzmeister/in

– Beratende Mitglieder (mindestens zwei)

  1. Vertretungsregelung

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden. Die beiden (1. und 2. Vorsitzender/e) sind Vertretungsberechtigte des Vereins. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

  1. Amtsdauer

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

  1. C) Die Begünstigten

Ein Begünstigter ist ein Kind im Kongo, das entweder behindert, verwaist oder benachteiligt ist und durch die Arbeit des Vereins unterstützt wird. Dazu alle Kinder, die die Sportangebote nutzen. Zu den Begünstigten zählen ebenso die Betreuer/innen der begünstigten Kinder (Eltern, Vormund, Trainer).

Artikel 8: VERPFLICHTUNGEN UND AUFGABEN DER MITGLIEDER

  1. Ein Vorstandsmitglied ist verpflichtet, an der jährlichen Mitgliederversammlung, Besprechungen, Workshops oder besonderen Veranstaltungen teilzunehmen. Bei Verhinderung ist der/die Vorsitzende oder Schriftführer/in zu informieren.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind.
  3. Die Ehrenmitglieder und Spender/innen sollen in ehrbarer Weise den Verein unterstützen und den Verein in keiner Weise hintergehen.
  4. Ein Begünstigter soll die ihm zur Verfügung gestellten Mittel nicht missbrauchen und dem Verein in keiner Weise Schaden zufügen.

Artikel 9: MITGLIEDSCHAFT

Jede Person oder Personengruppe, die an den Zielen des Vereins interessiert ist, ist als Vereinsmitglied zugelassen. Er/sie stellt einen formellen oder informellen Antrag zur Aufnahme an den Vorstandsvorsitzenden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Artikel 10: BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder aller oben genannten Kategorien können ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden. Dazu informiert er/sie den Vorstandsvorsitzenden formell oder informell und die Mitgliedschaft wird sofort aufgehoben.

Artikel 11: PARTNERSCHAFT

Der Verein kann mit anderen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, eine Partnerschaft eingehen, um finanziell, materiell oder personell gestärkt zu werden.

Die Einzelheiten der Partnerschaft werden von den Mitgliedern des Vorstandes vorgeschlagen. Eine entsprechende Vereinbarung wird von beiden Partnern unterschrieben.

Artikel 12: FREIES WIRKUNGSFELD DES VEREINS

Der Verein ist frei, überall, ob in Deutschland oder irgendeinem anderen Land der Welt zu wirken, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Er kann Workshops, Seminare oder Open door-Veranstaltungen durchführen, um die Ziele des Vereins bekannt zu machen und Unterstützung zu bekommen.

Artikel 13: BEGRENZUNGEN

Die Leitlinien des Vereins basieren auf dem christlichen Glauben. Er wird sich darum nicht in andere religiöse Angelegenheiten einmischen. Der Verein bleibt auch neutral gegenüber politischen, stammesbezogenen oder ideologischen Angelegenheiten.

Artikel 14: WERBUNG UND MEDIEN

Der Verein wirbt für seine Programme mit Hilfe von Veranstaltungen, Flyern, Rundbriefen, website oder Sozialnetz im Internet; bei Gelegenheit kann er auch zu Werbeveranstaltungen in Kirchen, Radio- und Fernsehsendern eingeladen werden.

                                                                                                                                         Artikel 15: ÄNDERUNGEN DER VEREINSSATZUNG

Änderungen der Vereinssatzung können von allen Mitgliedern angeregt werden. Es ist in diesem Fall in der Einladung auf die Satzungsänderung (unter Angabe des Artikels) hinzuweisen und in der Versammlung darüber abzustimmen. Für eine Satzungsänderung ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Artikel 16: AUFLÖSUNG DES VEREINS UND ÜBERGABE DES BESITZES

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von kommunalen Sportaktivitäten und für die Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO wirtschaftlich hilfsbedürftig sind.

Der Verein wird aufgelöst, wenn der Vorstand und die Mitgliederversammlung es für notwendig und unvermeidbar erachten. Der Vorstand informiert die Begünstigten rechtzeitig.